Zertifiziertes LBM-DMS
Prozessoptimierung, Dokumentenworkflow
und sichere Archivierung
Dokumentenmanagement
Das LBM-DMS
Das LBM-Dokumentenmanagement-System (kurz LBM-DMS) ist ein preisgünstiges und modulares System für mittelständige Unternehmen. Durch die einfache Bedienbarkeit ist das LBM-DMS sowohl für die Anwender als auch die Administratoren leicht zu erlernen.
Sie erhalten ein modulares und skalierbares System, welches speziell auf Ihre Bedürfnisse angepasst werden kann. Das LBM-DMS passt sich Ihren Prozessen und Abläufen an und nicht andersrum.
Durch die einfache Integration diverser Branchen- und ERP-Lösungen bietet das LBM-DMS eine einfache und flexible Anbindung an Ihr System. Sie erhalten mit LBM-DMS eine zukunftssichere Lösung im Bereich des Dokumentenmanagements.
Optimal für Ihre Bedürfnisse
Modularer Aufbau
Das LBM-Dokumentenmanagement-System ist modular aufgebaut.
- Ihr Vorteil
- Bei einem modulbasierten System bestimmen Sie welche Funktionen Sie benötigen und wir schnüren Ihnen ein individuelles, auf Ihren Bedarf, angepasstes Paket. Mit dem LBM-DMS können Sie auch nach Anschaffung eines Paketes weitere Module erwerben ohne einen Kostennachteil zu haben.
Mit dem LBM-DMS erhalten Sie ein kostengünstiges und modulbasiertes Paket, welches speziell auf Ihre Anforderungen angepasst werden kann. Dabei haben Sie die Wahl zwischen:
- Autoarchiv
- E-Mailarchivierung
- Barcode 2D/Datamatrix
- Belegprüfung
- Posterkennung
- Rechnungserfassung
Warum LBM-DMS?
Das sind Ihre Vorteile:
Rechtssichere Archivierung
Gesetzliche Anforderungen
Vorschriften zur Aufbewahrung
Es gibt eine Vielzahl von Vorschriften zur Führung und geordneten Aufbewahrung von Büchern/Aufzeichnungen. Die wichtigsten finden sich in § 147 Abgabenordnung (AO) und betreffen die Buchführung und die damit zusammenhängenden Organisations- und sonstigen Unterlagen. Gleichlautende Bestimmungen enthält das HGB. Die Aufbewahrungsfristen betragen 6 bzw. 10 Jahre, sie verlängern sich, wenn eine Steuerfestsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Was muss aufbewahrt werden
Mit Ausnahme der Bilanzen und der GuV dürfen die nach AO und HGB aufzubewahrenden Aufzeichnungen als Wiedergabe auf Bildträgern oder anderen Datenträgern aufbewahrt werden. Die Originale können dann vernichtet werden. Die so gespeicherten Unterlagen müssen in angemessener Frist lesbar gemacht und ggf. ausgedruckt werden können. Bei Geschäftsbriefen und Buchungsbelegen muss die Wiedergabe bildlich mit dem Original übereinstimmen, bei den übrigen Unterlagen genügt eine inhaltliche Übereinstimmung.